Beschreibung der Klasse:
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren;
bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
- Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
- dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des FeV § 6 Abs. 1 behandelt
- Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
- Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor; jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
Mindestalter:
15 Jahre
Geltungsdauer:
Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.
Die Gültigkeit der Führerscheine wird auf 15 Jahre befristet.
Vorbesitz erforderlich:
Nein
Probezeit:
Nein
Einschluss anderer Fahrerlaubnisklassen:
Nein
weitere Voraussetzungen:
Personalausweis oder amtlich anerkannter Identifikationsnachweis, biometrisches Behördenpassbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen, Führerscheinantrag
Mindestumfang der theoretischen Ausbildung in der Klasse:
12 Themen Grundstoff
2 Themen klassenspezifischer Zusatzstoff
Mindestumfang der praktischen Ausbildung in der Klasse:
Praktische Fahrstunden,
keine besonderen Ausbildungsfahrten (Überland, Autobahn, Nachtfahrten)
theoretische Prüfung:
Ja, frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters
praktische Prüfung:
- erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung
- frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters
- am Hauptwohnsitz, Ausbildungsort, Schulort, Studiumsort, Arbeitsort oder nahe gelegenen Prüfort oder anderen Prüfort auf Antrag
- 55 Minuten.
- vier Grundfahraufgaben
- Fahren überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften
- Keine Beschränkung im Führerschein, wenn die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug ohne Kupplungspedal (Automatik) abgelegt wird.
Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.