Beschreibung der Klasse:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter:
24 Jahre.
23 Jahre, mit vorheriger MPU, nach erfolgter beschleunigter Grundqualifikation nach BKrFQG
21 Jahre, mit vorheriger MPU, nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
21 Jahre, mit vorheriger MPU,nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km
21 Jahre, im Falle von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden,
21 Jahre, im Falle von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
20 Jahre, mit vorheriger MPU, für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
18 Jahre, mit vorheriger MPU, für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km
Bis zum Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter erreicht hat oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
Geltungsdauer:
5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:
Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.
Einschluss anderer Fahrerlaubnisklassen:
Klasse D1
weitere Voraussetzungen:
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, Personalausweis oder amtlich anerkannter Identifikationsnachweis, biometrisches Behördenpassbild, ärztliches Gutachten, augenärztliches Gutachten, Erste Hilfe, Führerscheinantrag
Mindestumfang der theoretischen Ausbildung in der Klasse:
12 Themen Grundstoff
18 Themen klassenspezifischer Zusatzstoff
Mindestumfang der praktischen Ausbildung in der Klasse:
Praktische Fahrstunden
theoretische Prüfung:
Ja, frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters
praktische Prüfung:
- erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung
- frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters
- am Hauptwohnsitz, Ausbildungsort, Schulort, Studiumsort, Arbeitsort oder nahegelegenen Prüfort oder anderen Prüfort auf Antrag
- 85 Minuten
- Abfahrtkontrolle
- Handfertigkeiten
- Zwei Grundfahraufgaben
- Fahren